„Güterbahnen“-Geschäftsführer Peter Westenberger wies am 6. Dezember bei einem Pressegespräch in Berlin darauf hin, dass das Grundgesetz in Artikel 87e Absatz 5 bei Verschmelzungen eine Beteiligung der Länder nahelegt. „Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, … regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben“ heißt es dort.
In einem Gutachten für den Verband analysiert der auf Eisenbahnrecht spezialisierte Anwalt Alexander Kirfel, ob der Absatz überhaupt anwendbar ist angesichts der Tatsache, dass das Bundesverkehrsministerium (BMDV) die Verschmelzung ohne Gesetz vollziehen will. Er kommt aufgrund seiner Entstehungsgeschichte im Jahr 1993 zu dem Ergebnis, dass sich der Gesetzgeber damals offensichtlich nicht vorstellen konnte, Tochterunternehmen ohne Gesetz miteinander zu verschmelzen. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es zum Absatz 5, damit werde den Befürchtungen der Länder Rechnung getragen, „daß die einfachgesetzlichen Regelungen zur Sicherung der Infrastrukturverantwortung des Bundes in späteren Jahren ohne ihre Zustimmung wieder geändert werden könnten. Die jetzt vorgeschlagene Fassung definiert die Bereiche, in denen die Länder ein ‚unabwendbares‘ eigenes Interesse haben und bei denen deshalb das Erfordernis ihrer Zustimmung vorgesehen werden sollte“. Wenn nun die beiden wichtigsten Infrastrukturgesellschaften der Eisenbahnen des Bundes miteinander verschmolzen werden sollen, „bedarf es daher aus den vorgenannten Gründen zwingend eines förmlichen Gesetzgebungsverfahrens“, schreibt Kirfel. Falls das nicht geschehe, könnten der Bundesrat oder eine Bundestagsfraktion Klage beim Bundesverfassungsgericht einreichen. (Matthias Roeser)