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EU-Vertragsverletzungsverfahren wegen Binnenschifffahrts-Berufsqualifikationen

18.07.2023 14:08 Uhr
Gruppenbild der Mitglieder der EU-Kommission
Gruppenbild der Mitglieder der EU-Kommission.
© Foto: European Union, 2021

Die EU-Kommission hat am 14. Juli drei „blaue Briefe“ an Deutschland verschickt, weil es EU-Vorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt noch nicht richtig umgesetzt hat.

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Wie die Kommission mitteilte, hat sie zwei „mit Gründen versehene Stellungnahmen“ („reasoned opinion“) an Deutschland gerichtet, weil es die Richtlinie (EU) 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und die damit verbundene delegierte Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission zu ihrer Ergänzung nicht in nationales Recht umgesetzt hat. In einer dritten mit Gründen versehenen Stellungnahme an Deutschland wird bemängelt, dass die Richtlinie (EU) 2021/1233 in Bezug auf Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern in der Binnenschifffahrt nicht vollständig umgesetzt hat.

Aus Fachkreisen heißt es dazu, dass Deutschland den rechtlichen Kern aller drei Richtlinien bereits in nationales Recht umgesetzt hat. Defizite beträfen zum Beispiel den Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten. Für das fahrende Personal habe das Vertragsverletzungsverfahren keine praktischen Auswirkungen.

In der Richtlinie (EU) 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausstellung von Zeugnissen über die Qualifikation von Personen, die ein Fahrzeug auf Binnenwasserstraßen der Union betreiben, sowie für die Anerkennung solcher Qualifikationen in den Mitgliedstaaten festgelegt.

In der Richtlinie sind zudem Übergangsregeln festgelegt, um zu gewährleisten, dass Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach altem Recht weiter gültig sind, während die Besatzungsmitglieder Befähigungszeugnisse nach neuem Recht beantragen. Mit Ausnahme der Rheinschifferpatente gelten diese Übergangsmaßnahmen aber nicht für in einem Drittland ausgestellte Schifferdienstbücher und Bordbücher, auch wenn sie von einzelnen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Um einen reibungslosen Übergang zu dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Regime für die Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten Dokumenten zu gewährleisten, sieht die daher die ergänzende Richtlinie (EU) 2021/1233 Übergangsmaßnahmen vor, um Drittländern ausreichend Zeit zu geben, ihre Anforderungen an die EU-Vorschriften anzugleichen. Deutschlands habe diese Übergangsregeln noch nicht vollständig umgesetzt, bemängelt die EU-Kommission.

Ebenfalls habe Deutschland die Richtlinie (EU) 2020/12 noch nicht umgesetzt, in der harmonisierte Standards für Befähigungen, Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die medizinische Tauglichkeit und für die Zulassung von Simulatoren festgelegt werden.

Falls Deutschland nicht binnen zwei Monaten reagiert und die erforderlichen Korekturen vornimmt, kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. (Matthias Roeser)

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