Wie die Wasserschutzpolizeiinspektion Oldenburg mitteilte, meldete die Bremer Verkehrszentrale des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes (WSA) Weser-Jade-Nordsee am 20. Juli ein Binnenmotorschiff, dass auf der Reise von Oldenburg nach Nordenham nicht über Seefunk erreichbar war. Auf den Seeschifffahrtsstraßen Hunte und Weser besteht jedoch für die Schiffsführung die Verpflichtung, sich an vorgeschriebenen Meldepunkten bei den Verkehrszentralen zu melden und auch für die übrige Schifffahrt ansprechbar zu sein.
Bei der Kontrolle dieses Fahrzeugs durch die Besatzung des Kleinen Küstenbootes "WSP 4" am Liegeplatz in Nordenham wurden weitere erhebliche Mängel festgestellt und gegenüber dem Schiffsführer und dem Eigner zur Anzeige gebracht. Neben der fehlenden technischen Zulassung zum Befahren der Zone 2-See gab es an Bord des Binnenmotorschiffes zusätzlich Mängel bei der vorgeschriebenen Ausrüstung. Auch bei dem Befähigungszeugnis des Schiffsführers bestehen Zweifel an der Gültigkeit für das Befahren der Seeschifffahrtstraße, die Ermittlungen der Wasserschutzpolizei Brake dauern hier noch an. Der Nautiker vom Dienst der Verkehrszentrale Bremerhaven, die für Nordenham zuständig ist, hat ein Weiterfahrverbot ausgesprochen. Dies gilt bis zur Beseitigung der Mängel und einer technischen Abnahme des Schiffes für das Befahren der Zone 2-See.
Bei einer weiteren Kontrolle am 19. Juli wurden bei einem anderen Binnenschiff im Hafen Oldenburg zahlreiche Verstöße gegen die Besatzungsvorschriften festgestellt. In einem Zeitraum von Ende April bis zum Kontrolltag ergaben sich durch die Auswertung des Bordbuches ca. 40 Fahrten, bei dem ein Besatzungsmitglied nicht die geforderte Qualifikation hatte; in diesen Fällen liegt eine Unterbemannung vor. Zusätzlich bestehen auch hier bei dem verantwortlichen Schiffsführer Zweifel an der Gültigkeit seines Befähigungszeugnisses. Die Ermittlungen bei der entsprechenden Patentbehörde sind noch nicht abgeschlossen. Eine Weiterfahrt dieses Schiffes ist nur gestattet, wenn bei der Besatzung eine ausreichende Qualifikation nachgewiesen wird. (pm/roe)