Als Werften zugelassene Unternehmen recyceln und verwerten Teile von Schiffen bereits heute im Rahmen von Reparaturen und umfangreichen Umbauten. Der Verband für Schiffbau und Meerestechnik (VSM) kritisiert jedoch, dass dies für das fachgerechte Verwerten von ganzen Schiffen nicht beziehungsweise nur unter deutlich erhöhtem Aufwand möglich ist. Insofern sollen laut VSM die rechtlichen Grundlagen für das fachgerechte Verwerten von Schiffen in Deutschland deutlich attraktiver werden.
In einem Positionspapier schlägt der VSM Anpassungen an der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) vor, indem das fachgerechte Recycling beziehungsweise die Demontage von Schiffen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Werften ergänzt wird. Außerdem plädiert der Verband für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19 Bundesimmissionsschutzgesetz für den Rückbau von Schiffen größer 500 BRZ sowie für einheitliche Handlungsempfehlungen für Genehmigungsbehörden vor Ort. Da das Bundesumweltministerium aktuell die 4. BImSchV evaluiert, hofft der VSN auf einen Einbezug des Vorschlags im Rahmen dieses Revisionsverfahrens.
- Positionspapier: Schiffsrecycling als wichtiger Beitrag für eine verbesserte Kreislaufwirtschaft (248.4 KB, PDF)
Hintergrund
Die aktuellen Regelungen blockieren laut VSM sinnvolle Initiativen der Schiffsbauindustrie unnötig. Vor allem für das Recycling von Küsten- und Binnenschiffen sowie von Behördenschiffen bestehe in Deutschland größeres Potential – insbesondere unterhalb der Schwelle von 500 BRZ. Allerdings zeige die Praxis der vergangenen Jahre, dass Werften keine Recyclinggenehmigung erhalten oder die Zulassung ein langwieriges (ca. 18 Monate) und aufwändiges Zulassungsverfahren erfordere. Dabei dürfen Werften heute bereits zum Beispiel 70 Prozent eines Schiffes abschweißen und fachgerecht entsorgen beziehungsweise dem Recyclingprozess zuführen, 100 Prozent dürfen sie jedoch nicht fachgerecht entsorgen, weil sie sich dadurch genehmigungstechnisch zu weit vom Schiffbau entfernen und als Abfallentsorgungsbetrieb tätig werden würden.