Der Bundesrat hat am Freitag abschließend dem „Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze“ zugestimmt, mit dessen Hilfe unter anderem ein neuer Paragraph 365a in das Handelsgesetzbuch eingefügt wird. Danach ist der „Transportversicherungspolice nach § 363 Absatz 2 gleichgestellt eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie die Transportversicherungspolice, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronische Transportversicherungspolice).“
Zwar konnten Transportversicherungspolicen schon bisher auf Wunsch elektronisch ausgestellt werden, in dieser Form ist der Versicherungsschein jedoch kein Wertpapier und kann nicht zu einem Orderdokument gemacht werden. In der Praxis kann eine solche Transportversicherungspolice nicht weitergereicht werden, wenn zum Beispiel das Gut während des Transports weiterverkauft wird. In Zukunft ist eine Transportversicherungspolice in Form einer elektronischen Aufzeichnung als handelsrechtliches Wertpapier zugelassen, das dieselben Funktionen erfüllt wie die Transportversicherungspolice auf Papier, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben.
Das Bundesministerium der Justiz wird nun ermächtigt, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung einer elektronischen Transportversicherungspolice sowie die Einzelheiten des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in eine elektronische Transportversicherungspolice zu regeln. Insbesondere müssen daher Wege gefunden werden, wie eine elektronische Transportversicherungspolice „vorgelegt“ werden kann, wie sie „übertragen“ werden kann und wie ein „legitimierter Besitzer“ den formalen Nachweis seiner Legitimation erbringen kann.
Über die gut versteckte Gesetzesänderung hatte zuerst der deutsche Ableger der Internationalen Handelskammer (ICC Germany) berichtet, die nach eigenen Angaben lange für diese Novelle gekämpft hatte. „Wie es heute schon für elektronische Frachtbriefe und Lagerscheine möglich ist, dürfen auch Transportversicherungspolicen künftig in digitaler Form verwendet werden“, zeigte sich ICC Germany-Generalsekretär Oliver Wieck erleichtert. (Matthias Roeser)