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Trassenpreise: Nutzungsgebühr für Schiene wird Fall für den EuGH

07.11.2024 08:58 Uhr | Lesezeit: 4 min
DB Cargo Container
Ob die Trassenpreise für nächstes Jahr gerecht sind, soll der EuGH nun entscheiden (Symbolbild)
© Foto: DB Cargo

Wie viel Geld müssen Bahnunternehmen für die Nutzung des Schienennetzes zahlen? Und wird der Regionalverkehr unverhältnismäßig gering belastet? Das oberste EU-Gericht muss nun entscheiden.

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Die Trassenpreis-Grenze für den Regionalverkehr wird zum Fall für den Europäischen Gerichtshof. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Richter in Luxemburg angerufen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die deutschen Regeln für die Preise zur Nutzung des Schienennetzes mit europäischem Recht in Einklang stehen. Zwei Töchter der Deutschen Bahn waren mit einem Eilantrag gegen das Trassenpreissystem 2025 vor dem Kölner Gericht vorgegangen. 

Trassenpreise sind eine Art Schienenmaut und werden für alle Bahnunternehmen fällig, die Verkehr über die Schiene abwickeln. Das Geld soll für die Instandhaltung des Netzes verwendet werden. Gezahlt werden die Entgelte an die DB-Gesellschaft InfraGo. Die Deutsche Bahn hatte angekündigt, die Gebühren für den Fahrplan 2024/2025 um durchschnittlich rund sechs Prozent anzuheben. 

Regionalverkehr darf nur in geringem Umfang belastet werden

Diese Erhöhungen mussten von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Obwohl der Regionalverkehr jedoch für den meisten Verkehr auf der Schiene verantwortlich ist, darf er aufgrund einer gesetzlichen Regelung nur in geringem Umfang belastet werden. Die Netzagentur genehmigte für dieses Segment lediglich eine Erhöhung von 0,6 Prozent bei den Trassenpreisen.

Fern- und Güterverkehr werden deshalb im kommenden Jahr überproportional zur Kasse gebeten. Um 16,2 Prozent sollen sich die Trassenpreise für den Güter- und um 17,7 Prozent für den Fernverkehr erhöhen. 

Das Kölner Verwaltungsgericht möchte vom EuGH nun wissen, ob EU-Recht den deutschen Regeln entgegensteht. Nach Ansicht der Kölner Richter ist dies der Fall. Sie argumentieren, dass die Deutsche Bahn keinerlei Flexibilität bei der Entscheidung habe, auf welcher Grundlage die Trassenpreise berechnet werden. Der EuGH habe in früheren Urteilen jedoch entschieden, dass "der Infrastrukturbetreiber im Rahmen der Entgelterhöhung über einen "gewissen Spielraum" bei der Berechnung der Höhe der Entgelte verfügen können muss, um hiervon als Geschäftsführungsinstrument Gebrauch machen zu können". 

Die InfraGo hat die Trassenpreise für 2026 im übrigen bereits so berechnet, als ob das Kölner Verwaltungsgericht in ihrem Sinne entschieden hätte. Der Regionalverkehr müsste demnach 23,5 Prozent mehr zahlen. Auf den Fernverkehr käme eine Steigerung von 10,1 Prozent zu, auf den Güterverkehr eine Erhöhung um 14,8 Prozent.

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