Der BDB fordert eine Erhöhung des sogenannten Liegegelds in der Lade- und Löschzeitenverordnung (BinSchLV). Die Beträge traten für die Trockengutschifffahrt 1999 in Kraft und sind seither nicht angepasst worden. Auf Initiative des Verbands hat das Bundesjustizministerium deshalb nun eine Novelle der Verordnung eingeleitet. Die Verordnung ist für die Vertragspartner zwar nicht bindend, gilt aber als Orientierungsgröße im nationalen und europäischen Markt. Mit dem Liegegeld sollen zum einen die Unternehmer dafür entschädigt werden, dass sie mit dem über den vereinbarten Zeitraum hinaus lange liegenden Schiff keinen Umsatz erwirtschaften können. Zum anderen wird damit ein Anreiz für Sender und Empfänger geschaffen, zügig zu be- und entladen, was sich in den Transportpreisen positiv widerspiegelt.
Gestiegene Kosten einbeziehen
Bei den nun vorgeschlagenen Anpassungen hat der BDB gemeinsam mit dem Partikulierverband BDS Abt. Binnenschifffahrt allgemeine Teuerungen der letzten 25 Jahre gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt. Kostensteigerungen im Binnenschifffahrtsgewerbe, insbesondere hinsichtlich der stark gestiegenen Personalkosten, Versicherungsprämien, Aufwendungen für Reparaturen oder Modernisierungsmaßnahmen werden bei den Entschädigungszahlungen damit zukünftig stärker berücksichtigt. An der Grundstruktur der Lade- und Löschzeitenverordnung, die zwischen Trockengut- und Tankschiffen unterscheidet, soll es nach Auffassung der Verbände keine grundlegenden Veränderungen geben.
„Es liegt auf der Hand, dass die in der Verordnung genannten Liegegelder nach über 25 Jahren für Trockengutschiffe beziehungsweise nach 14 Jahren für Tankschiffe dringend der Anpassung bedürfen. In der Verordnung ist keine Anpassungsklausel, zum Beispiel in Form einer Indexierung, enthalten, wie dies etwa in Belgien seit vielen Jahren gesetzlich geregelt und praktiziert wird“, erklärt BDB-Geschäftsführer Jens Schwanen.