Am 28. November wurden im Bundesanzeiger die „Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße“ und die „Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen“ veröffentlicht, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die aktuell geltende Richtlinie von 2021 läuft zum Ende des Jahres 2023 aus. Wie die GDWS auf der Informationsplattform elwis.de mitteilte, werden dort in Kürze neue Antragsvordrucke zu den beiden Förderrichtlinien veröffentlicht. Eine Antragstellung nach den neuen Richtlinien sei erst nach Veröffentlichung der neuen Antragsvordrucke möglich, wird betont.
Die Aufteilung in zwei Richtlinien war wegen geänderter europäischer beihilferechtlicher Vorgaben und den Definitionen von „emissionsfreien Fahrzeugen“ und „sauberen Fahrzeugen“ nötig, heißt es in einer Erläuterung des Binnenschifffahrtsverbandes BDB.
Neue Fördermöglichkeiten eröffnen sich mit der erstgenannten Richtlinie für den Fall, dass mit Digitalisierung und Automatisierung an Bord, mit energieeffizienterer Hydrodynamik des Schiffskörpers oder mit größerer Einsatzfähigkeit bei Niedrigwasser nachweislich Verkehre auf das Binnenschiff verlagert werden. Der Nachweis ist zum Beispiel durch Nutzungskonzepte zur Neuausrichtung des Transports, langfristige Lieferverträge und/oder Bestätigung der Geschäftspartner zu erbringen.
Die zweite Richtlinie umfasst Fördertatbestände, die im weitesten Sinne mit „Antriebsförderung“ umschrieben werden können. Dazu gehören der Einbau von CO2-freien oder CO2-reduzierten Antrieben, namentlich batterieelektrischen und Wasserstoff-Brennstoffzellen-Antrieben. Ebenfalls gefördert werden bei Frachtschiffen Umbaumaßnahmen der Antriebsanlage für mehr Energieeffizienz. (Neue) Verbrennungsmotoren selbst und Abgasreinigungsanlagen werden aber nicht mehr gefördert.
Die Förderquote beträgt je nach Fördergegenstand und Unternehmensgröße 15 bis 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Beide Förderrichtlinien treten am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. (Matthias Roeser)