Die Mehrheit der Mitglieder der vom Bundesverkehrsministerium (BMDV) eingesetzten Expertengruppe schlägt für Kraftfahrer einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm des Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blut vor. Bisher liegt der Grenzwert bei 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blut. Das ist zugleich die praktische Nachweisgrenze.
Die interdisziplinäre Kommission aus Medizinern, Strafrechtlern und Suchtexperten begründete ihre Entscheidung für einen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml in ihrem Mehrheitsvotum damit, dass bei Erreichen dieses Werts nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges zwar nicht nicht fernliegt. Er liege aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginnt. Er sei vom Risiko her vergleichbar mit einem Alkohol-Promillewert von 0,2. „Bei dem Vorschlag handelt es sich um einen Wert, der dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (geeignet, erforderlich und angemessen) entspricht sowie die Freiheitsrechte des Einzelnen und die Straßenverkehrssicherheit als schützenswertes Gut der Allgemeinheit gleichermaßen berücksichtigt“, heißt es im Mehrheitsvotum.
Die länderübergreifende Arbeitsgemeinschaft Verkehrspolizeiliche Angelegenheiten, die derzeit vom hessischen Innenministerium geführt wird, sprach sich in einem Sondervotum gegen ein Hochsetzen des bisherigen Grenzwerts aus. Sie verwies auf Anstiege der Unfallzahlen im Ausland, wo die Grenzwerte hochgesetzt worden sind, und darauf, dass die Wirkung von THC auf die Fahrtüchtigkeit individuell sehr unterschiedlich ist. Eine Hochsetzung des Grenzwerts widerspreche zudem der „Vision Zero“, also dem Ziel, die Zahl der Toten und Schwerverletzten im Straßenverkehr auf Null zu verringern.
Alle Kommissionsmitglieder schlugen ferner vor, für Kraftfahrer, die Cannabis konsumiert haben, ein absolutes Alkoholverbot vorzuschreiben, um den besonderen Gefahren aus dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden.
Um den Grenzwert für den Straßenverkehr tatsächlich hochzusetzen, mus §24a des Straßenverkehrsgesetzes geändert werden. Ob der THC-Grenzwert auch in § 1.02 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und die zugehörige Anlage übernommen wird, ließ das BMDV am Donnerstag offen. Bisher wurden die Regelungen zu Alkohol und Drogen 1:1 aus dem Straßenverkehrsrecht übernommen. Im günstigsten Fall kann eine Rechtsänderung im Mai verabschiedet werden kann. Bis dahin gilt die bisherige Quasi-Null-Toleranz-Grenze weiter. Eigentlich hatte die Regierung angestrebt, dass der neue Grenzwert gleichzeitig mit dem Cannabisgesetz Anfang April in Kraft tritt. (Matthias Roeser)
Die Empfehlungen der Experten finden Sie unter nachfolgenden Links:
- Mehrheitsvotum Kurzfassung: www.bmdv.bund.de/expertengruppe-kurzfassung
- Mehrheitsvotum Langfassung: www.bmdv.bund.de/expertengruppe-langfassung
- Sondervotum Verkehrspolizei: www.bmdv.bund.de/verkehrspolizeiliches-votum