Wie aus dem am 17. Oktober veröffentlichten Förderaufruf indirekt hervorgeht, sind insbesondere Katalysatoren, Partikelfilter, kombinierte Systeme und Kraftstoff-Wasser-Emulsions-Anlagen förderfähig, soweit sie nicht gemäß NRMM-Verordnung Teil des Motors sind.
Dabei muss die Rußpartikelminderung mindestens 90 Prozent oder die Stickoxidminderung mindestens 70 Prozent betragen. Werden Partikel und Stickoxide gleichzeitig reduziert, gilt eine Mittelungsformel.
Anträge können bis zum 1. Dezember 2023 usschließlich in Papierform bei der GDWS gestellt werden. Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Übersteigt das beantragte Fördervolumen in der Summe die bereitgestellten drei Millionen Euro, wird anhand dem Verhältnis zwischen der Höhe der reduzierten Treibhausgasemissionen und dem Förderbedarf oder der Höhe der zu erwartenden Reduzierung von Treibhausgasemissionen priorisiert. (roe)