Wie es in der Stellungnahme der Länderkammer zum Regierungsentwurf heißt, sollte in das Bundeswasserstraßenausbaugesetz in § 1 der Satz aufgenommen werden, dass „die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert sind oder für die der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf feststellt, im überragenden öffentlichen Interesse liegt und dient der öffentlichen Sicherheit.“ Gleiche oder ähnlich lautende Formulierungen sieht der Entwurf für Schiene und Straße vor. Mit diesem Satz im Rücken können Behörden und Gerichte bei Abwägungen leichter zugunsten des Verkehrswegebaus entscheiden.
Zur Begründung heißt es Beschluss der Länderkammer, dass der großen Bedeutung des Verkehrsträgers Wasserstraße in dem Gesetzentwurf in seiner aktuellen Fassung nicht ausreichend Rechnung getragen. „Die überragende Bedeutung einer leistungsfähigen Wasserstraßeninfrastrukturfür die öffentliche Sicherheit zeigt sich insbesondere in der derzeitigen politischen Situation. Viele Energieträgertransporte werden über die Wasserstraße abgewickelt. Die Wasserstraße kann zudem in Krisensituationen (zum Beispiel Ausfall von Pipelines) weitere Kapazitäten aufnehmen.“
Weiter schreibt der Bundesrat, die aktuellen Erfahrungen mit Niedrigwasserperioden machten deutlich, dass in solchen Situationen die Gütertransporte nur schwer von anderen Verkehrsträgern ersetzt werden können. Unter unter unmissverständlicher Anspielung auf die Situation am Mittelrhein heißt es: „Daher gilt es, durch die Vorhaben diese Transportkapazitäten zu sichern und zu erhöhen.“ (Matthias Roeser)